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Dokument-ID: 1016709
5.4 Sachlich
Von zentraler Bedeutung ist der Waffenbegriff gem § 1 WaffG, da an dieses Verständnis von Waffe die Anwendbarkeit des Gesetzes anknüpft. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.