§ 6 WaffG
Der Oberste Gerichtshof hat (12 Os 36/89), klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach auch die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinne gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder bei Versteigerungshäusern führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte (VwSlg 16876 A/2006).