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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.2 Verbotene Waffen

Verboten sind gem § 17 Abs 1 WaffG Erwerb, Einfuhr, Besitz, Überlassen und Führen von:

  • Waffen, die wie Alltagsgegenstände aussehen oder solche vortäuschen
  • Schusswaffen, die über jagd- und sportübliche Maße hinaus klapp-, schieb-, verkürz- oder zerlegbar sind
  • Flinten mit Gesamtlänge unter 90 cm oder Lauflänge unter 45 cm
  • Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“)
  • Schusswaffen mit Schalldämpfer; auch der Schalldämpfer allein
  • Hiebwaffen wie „Schlagringe“, „Totschläger“, „Stahlruten“
  • Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und Magazin über 20 Schuss
  • Andere halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Magazin über 10 Schuss
  • Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen (Zentralfeuer) über 20 Schuss
  • Magazine für andere halbautomatische Zentralfeuerwaffen über 10 Schuss
  • Halbautomatische Zentral- oder Randfeuerwaffen (über 60 cm), die ohne Werkzeug auf unter 60 cm gekürzt werden können (zB durch Klapp- oder Teleskopschaft)

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