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Dokument-ID: 1017000
10.1.2 Verbotene Waffen
Verboten sind gem § 17 Abs 1 WaffG Erwerb, Einfuhr, Besitz, Überlassen und Führen von:
- Waffen, die wie Alltagsgegenstände aussehen oder solche vortäuschen
- Schusswaffen, die über jagd- und sportübliche Maße hinaus klapp-, schieb-, verkürz- oder zerlegbar sind
- Flinten mit Gesamtlänge unter 90 cm oder Lauflänge unter 45 cm
- Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“)
- Schusswaffen mit Schalldämpfer; auch der Schalldämpfer allein
- Hiebwaffen wie „Schlagringe“, „Totschläger“, „Stahlruten“
- Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und Magazin über 20 Schuss
- Andere halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Magazin über 10 Schuss
- Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen (Zentralfeuer) über 20 Schuss
- Magazine für andere halbautomatische Zentralfeuerwaffen über 10 Schuss
- Halbautomatische Zentral- oder Randfeuerwaffen (über 60 cm), die ohne Werkzeug auf unter 60 cm gekürzt werden können (zB durch Klapp- oder Teleskopschaft)