6.6 Kriegsmaterial
Ausgehend von § 2 KriegsmaterialG 1977 ist der „jeweilige Stand der militärtechnischen Entwicklung“ für die Frage maßgebend, welche Waffen als Kriegsmaterial anzusehen sind, was durch Verordnung zu bestimmen ist. Vor dem genannten Hintergrund des § 2 KriegsmaterialG 1977 folgt aus dem Wortlaut diverser Bestimmungen, dass die in Rede stehenden militärtechnischen Begriffe insofern einen dynamischen Bedeutungsinhalt aufweisen, als sie nicht historisch-versteinert, sondern funktional zu verstehen sind (VwSlg 17996 A/2010).
- Kriegslandfahrzeuge
- Kriegsluftfahrzeuge
- Kriegswasserfahrzeuge
- Maschinen und Anlagen
Zu beachten ist, dass Kartuschen verschossener Munition und Läufe und Verschlüsse gem § 1 Art I Z 1 lit c Kriegsmaterialverordnung, die jeweils gem § 42b WaffG deaktiviert worden sind, nicht als Kriegsmaterial iSd WaffG gelten.