1.6 Deaktivierung
Man spricht von „deaktivierten Feuerwaffen“ Feuerwaffen, wenn diese durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.
Prinzipiell bestimmt Art 15 WaffenRL, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Dies passiert, damit sichergestellt ist, dass eine Reaktivierung der Feuerwaffe unmöglich – also Änderungen an der Feuerwaffe die alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können – gemacht wird. Im Kontext der Überprüfung muss dafür gesorgt werden, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.