2.1.5 Absetzbare Betriebsausgaben § 4 Abs 4 EStG
Unter Betriebsausgaben fallen gem § 4 Abs 4 EStG alle getätigten Aufwendungen bzw Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgen, sind diesem zuzurechnen und für den Fall, dass sie den Charakter Betriebsausgaben haben, als solche zu berücksichtigen (VwGH Ra 2021/15/0096). Sie führen zu einer betrieblich veranlassten Betriebsvermögensverminderung, welche wiederum eine Gewinnminderung erzielt. Eine betriebliche Veranlassung ist dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht und die Güter subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, das heißt, der Steuerpflichtige hatte schon im Zeitpunkt der Anschaffung den Willen, die Güter gerade für den Betrieb, diesem nützend, zu erwerben. Weiters dürfen die Güter nicht unter ein Abzugsverbot gem § 20 EStG fallen (zB Kosten zur privaten Lebensführung oder für den Unterhalt von Familienangehörigen).