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Dokument-ID: 1089618
4.2.1 Gewinnausschüttungen
Offene Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen stellen auf Ebene der GmbH keine Betriebsausgaben dar. Dies ist unabhängig davon, ob die Gewinnausschüttung in bar oder in Form einer Sachausschüttung erfolgt. Abzugsfähig sind allenfalls Fremdkapitalzinsen, die für die Finanzierung der Gewinnausschüttung anfallen.