4.3 Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime und Kuranstalten
Leistungen der in § 10 Abs 2 Z 15 UStG genannten Einrichtungen sind grundsätzlich nach § 6 Abs 1 Z 18 und 25 UStG befreit, wenn sie von KöR oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden. Andernfalls kommt die Begünstigung des § 10 zur Anwendung. Diese besteht in der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 10 Prozent unter Gewährung des Vorsteuerabzugs. Nur für Kuranstalten ist dafür eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung erforderlich. Wird ein Teil einer Krankenanstalt verpachtet, obwohl die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, so kommt dennoch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.