4.1 Erwerberhaftung gem § 38 UGB
Wie bereits dargestellt, übernimmt der Erwerber einer Arztpraxis mangels abweichender Vereinbarung zum Zeitpunkt des Überganges der Arztpraxis die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, sofern er die Arztpraxis unter Lebenden erwirbt und fortführt. Zu beachten ist, dass auch der Dritte der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung gegenüber dem Veräußerer oder dem Erwerber widersprechen kann.