4.2 Erwerberhaftung gem §§ 1409 f ABGB
Allgemeines
§ 1409 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sieht vor, dass der Erwerber einer Arztpraxis neben dem Veräußerer für jene Schulden des Veräußerers haftet, die zur Arztpraxis gehören und die der Übernehmer bei Übernahme der Praxis kannte oder kennen musste. Allerdings ist die Haftung mit dem Wert des übernommenen Vermögens beschränkt. Der Erwerber einer Arztpraxis haftet daher bis zur Höhe der übernommenen Aktiven und somit pro viribus für die zur Arztpraxis gehörenden Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (wie beispielsweise offene Dienstnehmeransprüche und dergleichen). Er haftet somit im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts der übernommenen Arztpraxis.