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Dokument-ID: 1089520
2.5 Amtsärzte
Gem § 41 Abs 1 ÄrzteG heißen die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, Amtsärzte. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gem § 17 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz.