10.5 Einkünfte aus Kryptowährungen gem § 27 Abs 4a EStG
Allgemeines
Alte Rechtslage
Überschüsse aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die bis 28.02.2021 erworben wurden, waren gemäß § 31 EStG zu versteuern (bei Verkauf nach mehr als 1 Jahr ab dem letzten entgeltlichen Erwerb). Einkünfte gem § 31 EStG aus Kryptoverkäufen unterlagen dem progressiven Einkommensteuertarif gem § 33 EStG. Ein Verlustausgleich zwischen Überschüssen aus Kryptowährungen und negativen Einkünften gem § 31 EStG zB aus Goldverkäufen war möglich (vgl § 31 Abs 4 EStG). Ein Ausgleich von Verlusten gem § 31 EStG mit anderen positiven Einkunftsarten ist nicht möglich.