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Neu Dokument-ID: 1202583

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1 Allgemeines

Gem § 27 EStG gilt: „Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3), aus Derivaten (Abs 4) und aus Kryptowährungen (Abs 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.“

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