© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1090033

Karin Zahiragic - Klaus Cavar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Die Meldung des Arbeitnehmers beim zuständigen Sozialversicherungsträger

Der Arbeitgeber hat jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person bei der Österreichischen Gesundheitskasse vor Arbeitsantritt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 ASVG). Wenn ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung hinnimmt, trifft ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Steuerrechtliche Beratung von Ärzten in unserem Shop! Zum Shop