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Dokument-ID: 1089560
1.2.1 Persönliche Zuordnung von Einkünften
Die Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der die Einkünfte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erwirtschaftet. Dem Steuerpflichtigen, der die Einkünfte innehat, sind sie auch zuzurechnen. Er besitzt die Möglichkeit die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (VwGH 21.7.1998, 93/14/0149).