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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7 Verlustverrechnung

Im Privatvermögen ist eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen nur mit anderen positiven Kapitalerträgen desselben Kalenderjahres möglich. Realisierte Verluste gem § 27 Abs 3 EStG, Verluste aus Derivaten und Verluste aus Kryptowährungen können jedoch nicht mit Zinsen aus Geldeinlagen ausgeglichen werden, ferner auch nicht mit Kapitalerträgen, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen (vgl § 27a Abs 2 EStG; insb Darlehenszinserträge, Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen, nicht verbrieften Derivaten). Gem BGBl II 213/2024 (Steuerreporting-VO) wird die Verlustausgleichsbescheinigung durch ein umfassenderes Steuerreporting ersetzt.

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