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Dokument-ID: 1090213
11.1 Urlaubsverbrauch
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren (§ 4 UrlG). Die Vereinbarung hat nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.