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Dokument-ID: 1089562
1.4 Vorauszahlungen und Veranlagung
Gem § 45 Abs 1 EStG werden auf Grundlage der „festgesetzten Einkommensteuer“ lt letztem Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Die festgesetzte Einkommensteuer wird um 4 % erhöht, wenn sie für das folgende Jahr gilt, und für jedes weitere Kalenderjahr um jeweils zusätzliche 5 %-Punkte erhöht.