3 Einzelrechtsnachfolge
Wie bereits ausgeführt, kann die Arztpraxis als Gesamtsache im Rahmen eines einheitlichen Verpflichtungsgeschäftes übertragen werden. Allerdings müssen im Zuge eines Asset Deals die Wirtschaftsgüter der Arztpraxis, somit sämtliche Sachen, Rechte und Pflichten, einzeln übertragen werden und zwar jeweils in der für bewegliche bzw unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Art und Weise, weil es keine Gesamtrechtsnachfolge gibt. Daher ist es ratsam, Art und Umfang der erforderlichen Übertragungen vertraglich festzuhalten und die Übertragungsschritte genau zu regeln.