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Dokument-ID: 1089548
3.2.7 Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen
Grundsätzlich bezieht sich ein Bescheid nur auf die jeweiligen Parteien des Verfahrens. War der Erwerber im Zeitpunkt des Verfahrens daher noch nicht Partei, beziehen sich die Wirkungen des Bescheides im Allgemeinen auch nicht auf ihn.