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Dokument-ID: 1089644
2.8 Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 26 UStG
§ 6 Abs 1 Z 26 UStG sieht vor, dass die Veräußerung oder Entnahme von Gegenständen des Anlagevermögens, welche ausschließlich zur Erzielung unecht steuerbefreiter Umsätze iSd § 6 Abs 1 Z7 bis 25 UStG verwendet worden ist, ebenfalls unecht steuerbefreit ist.