2.4 Besserstellung der Angehörigen freier Berufe
Das Wesen der freiberuflichen Tätigkeit ist durch das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem freiberuflich Tätigen und seinem Klienten geprägt. Die in der Persönlichkeit liegenden Eigenschaften und Fähigkeiten einer natürlichen Person und ihr eigenverantwortliches, von einem charakteristischen Berufsethos getragenes Tätigwerden sind idealtypische Merkmale der freien Berufe. Eine derartige persönliche Tätigkeit könnten juristische Personen nur durch alle ihre Mitglieder und vertretungsbefugten Organe entfalten. Schiebt sich zwischen den Klienten und die natürliche Person, die sich dem persönlichen Kontakt mit dem Klienten stellen muss und die letztlich für die Erfüllung der übernommenen Pflichten mit ihrer Fachkunde einstehen soll, eine andere (juristische) Person als Partner, so ist die persönliche und rechtliche Zurechnung zumindest stark abgeschwächt (VwSlg 7299 F/1998).
Wie erwähnt, üben Ärzte eine freiberufliche Tätigkeit iSd EStG (§ 22 Abs 1 Z b EStG) aus. Dazu gehören jedoch nur jene Ärzte, die eine facheinschlägige Ausbildung absolviert haben bzw sich in Ausbildung befinden (zB Turnusarzt). Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten sowie Turnusärzten vorbehalten (§ 1 ÄrzteG). Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung jener auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, die in § 2 Abs 2 und 3 Ärztegesetz umschrieben sind. Dazu gehören zB die Untersuchung auf Vorliegen körperlicher Krankheiten einschließlich Erstellung der Diagnose, die Geburtshilfe, die Vorbeugung von Erkrankungen sowie die Verordnung von Heilmitteln, aber auch die Vornahme von Leichenöffnungen und die Erstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten.