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Dokument-ID: 1090740
4.1.1 Leistungsortsregeln für Dienstleistungen
Hinweis:
Leistungsempfänger bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (VwGH Ra 2020/13/0105).