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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.4 Haftpflichtversicherungen bei Primärversorgungszentren

Sofern keine berufs- oder krankenanstaltenrechtlichen Verpflichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehen, ist die Primärversorgungseinheit gem § 13 Abs 1 PrimVG verpflichtet, vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese wird im eigenen Namen des Rechtsträgers abzuschließen sein und nicht im Namen der Gesellschafter.

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