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Gerda Schönsgibl - Nina Gasser-Koneczny - FORUM Media (red) - Armin Obermayr - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Allgemeines zur Ärzte-GmbH

Ärzterechtliche Grundlage

Eine Gruppenpraxis darf kraft § 52a Abs 1 ÄrzteG nur als folgende Rechtsformen betrieben werden: GmbH, OG. Eine FlexCo ist nicht möglich.

Die so genannte „Einmann-GmbH“ ist ärzterechtlich derzeit nicht möglich. Gesellschafter einer Ärzte GmbH dürfen ausschließlich natürliche Personen sein, welche über eine aufrechte Berufsbefähigung verfügen. Die Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen am Umsatz oder Gewinn ist nicht gestattet.

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