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Dokument-ID: 1051497
3.2.6 Versicherungsverträge
Hinsichtlich Verträge betreffend Sachversicherungen tritt der Erwerber gem § 69 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) an die Stelle des Veräußerers ex lege mit Eigentumsübergang in den Versicherungsvertrag ein. Der Veräußerer scheidet aus dem Vertragsverhältnis aus.