3.3.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als EUR 1.000,– (für das einzelne Wirtschaftsgut) betragen, müssen nicht aktiviert werden („Geringwertige Wirtschaftsgüter“). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter können in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden (keine Absetzung für Abnutzung, allerdings können geringwertige Wirtschaftsgüter freiwillig über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden; § 7 Abs 1 EStG 1988).