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Dokument-ID: 1089664
8.3.1 Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Die Anwendung der Versandhandelsregelung bewirkt, dass sich der Ort der Lieferung vom Ursprungsland in das Bestimmungsland verschiebt. Die Versandhandelsregelung soll das Ausnützen des Umsatzsteuersatzgefälles zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bei Lieferungen an Privatpersonen oder Schwellenerwerber verhindern.