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Dokument-ID: 1089620
4.2.3 Kapitalertragssteuerpflicht der verdeckten Gewinnausschüttung
Neben offenen Ausschüttungen unterliegen auch verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragssteuerpflicht und sind seitens der Gesellschaft anzeigepflichtig. Diese müsste auch die anfallende Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Im Unterschied zur offenen Ausschüttung wird die verdeckte Gewinnausschüttung aber im Regelfall dem Finanzamt nicht gemeldet, da sie erst im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt wird.