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Dokument-ID: 1249257
11.9 Anleger-/Vorsorgewohnung
Liebhabereiprüfung
Der Einkommensteuer unterliegen nur die in § 2 Abs 3 Z 1 bis 7 EStG taxativ aufgezählten Einkunftsarten: die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte.