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Dokument-ID: 1089650
3.3 Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 und Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (Rechtslage ab 01.01.2025)
Gem Art 284 Abs der RL 2006/112/EG iF RL (EU) 2020/285 gilt: „Mitgliedstaaten … gewähren diese Steuerbefreiung auch für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bewirkt werden …“