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Dokument-ID: 1089648
3.1 Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 BGBl 2019/103
Die Kleinunternehmergrenze wurde mit 01.01.2020 von EUR 30.000,– auf EUR 35.000,– erhöht. Die Option zur Regelbesteuerung gem § 6 Abs 3 UStG bleibt auch weiterhin bestehen, was jedoch im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte.