3.2.2 Arbeitszeit
Normalarbeitszeit
Die Vereinbarung der Arbeitszeit unterliegt dem Willen der Parteien, sie ist einer der wesentlichsten Bestandteile des Dienstvertrages. Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine Vereinbarung über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit in den Vertrag aufzunehmen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das AZG keine Ausnahmen vorsieht (§ 3 Abs 1 AZG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei jeder Überschreitung dieser gesetzlichen Normalarbeitszeit Überstunden anfallen. Davon sieht das AZG jedoch zahlreiche Abweichungsmöglichkeiten zur täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vor.