3.3 Glossar der Betriebseinnahmen
Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen
Die Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen stellt keine körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Zur Besteuerung der Ausschüttung siehe „Gewinnausschüttung“. Werden Kapitalrücklagen aufgelöst, so ist dieser Vorgang im Einlagenevidenzkonto zu vermerken (Umbuchung vom Kapitalrücklagen- auf das Bilanzgewinn-Subkonto. Werden die Beträge an den Gesellschafter ausbezahlt, ist dieser Vorgang auf Ebene des Gesellschafters eine steuerneutral Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG. Auf Ebene des Gesellschafters mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile. Werden diese verkauft, so werden die rückbezhalten Beträge de facto nachversteuert.