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Armin Obermayr - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Bargründung

Für eine Bargründung ist es notwendig, dass das vorgesehene Stammkapital (gem § 6 Abs 1 GmbHG mindestens EUR 10.000,–) mindestens zur Hälfte (gem § 6a Abs 1 GmbHG mindestens EUR 5.000,–) in bar einbezahlt werden muss.

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