4.3 Haftung gem § 6 AVRAG
Im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang normiert § 6 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), dass – sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmen – für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften. Hinsichtlich der Haftung des Erwerbers ist § 1409 ABGB anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.