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Dokument-ID: 1090187
8.2.2 Entlassungsgründe für Arbeiter
§ 82 GewO 1859 zählt die Entlassungsgründe für Arbeiter abschließend auf. Ein Entlassungsgrund liegt vor, wenn der Arbeiter
- bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Gewerbsinhaber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen hat oder ihn über das Bestehen eines anderen den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
- zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird;
- der Trunksucht verfällt, und ihn wiederholt fruchtlos verwarnt hat;
- sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt;
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
- die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht; eine Pflichtenvernachlässigung ist nur dann beharrlich, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0105987);
- sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber schuldig macht;
- mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird;
- länger als vierzehn Tage „gefänglich“ angehalten wird.