9.3.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens, welches nach dem Muster des OECD-Musterabkommens aufgebaut ist, wird in Art 2 geregelt und regelt die relevanten Abgaben, für welche die Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Steuern aus dem Einkommen und Vermögen. Im Beispiel des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Österreich sind folgende Abgaben erfasst: auf deutscher Seite: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer; auf österreichischer Seite: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grundsteuer, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.