5.4 Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der täglichen Arbeitspausen) zu führen und aufzubewahren. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten (§ 26 AZG). Es ist zudem Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden (RIS-Justiz RS0051582). § 26 AZG legt keine bestimmten Form für die Aufzeichnung von Überstunden fest. Durch die Aufzeichnung etwa in einem Kalender wird der Vorschrift durchaus Rechnung getragen, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt ist (RIS-Justiz RS0051988).