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Dokument-ID: 1089660
8.6 Erwerb von Gegenständen aus dem Drittland
Beim Erwerb von Gegenständen aus dem Drittland ist Einfuhrumsatzsteuer („EUSt“) zu entrichten. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht der Höhe der Umsatzsteuer, die für die Lieferung des Gegenstandes im Inland angefallen wäre.