Neu
Dokument-ID: 1249255
11.8 Baurecht und Immobilienertragsteuer
Steuerrechtliche Qualifizierung eines Baurechts(wohnungseigentums)
Gem § 30 Abs 1 EStG gilt: „Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“