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Dokument-ID: 1249252
11.5 Bauherrenbegriff
Allgemeines
Der Arzt wird dabei Miteigentümer von Grundstücken und oder Gebäuden. Man erwirbt dabei kein Alleineigentum an einer Wohnung/Wohnungseigentum, sondern ideelle Anteile an der gesamten Liegenschaft in Abhängigkeit von der Höhe des Investitionsvolumens. Entweder, es wird ein Grundstück gekauft, auf dem ein Neubau getätigt wird oder ein Altbestand wird saniert