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Raphael Albert - Albert Scherzer - Eveline Herndl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Betriebsausgaben

Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgen, sind diesem zuzurechnen und für den Fall, dass sie den Charakter von Betriebsausgaben haben, als solche zu berücksichtigen (VwGH Ra 2021/15/0096).

Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die durch eine betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind, aus Sicht des Steuerpflichtigen auch tatsächlich dieser betrieblichen Tätigkeit dienen oder den Abgabepflichtigen unfreiwillig treffen, sofern sie nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen (§ 4 Abs 4 EStG 1988). Ausschlaggebend ist demnach, ob die Ausgaben oder Aufwendungen für eine Leistung (zB Anschaffung eines Wirtschaftsguts, Bezug einer Dienstleistung) getätigt wurden, die im Interesse der betrieblichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird („Veranlassungszusammenhang“, VwGH 15.02.2006, 2001/13/0291). Dabei können auch Ausgaben und Aufwendungen für Leistungen, die nicht den beabsichtigten Nutzen erbracht haben, grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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