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Dokument-ID: 1089521
2.6 Polizeiärzte
Gem § 41 Abs 2 ÄrzteG sind unter Polizeiärzte Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder für das Bundesministerium für Inneres aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden, zu verstehen.