6 GSBG-Beihilfe
Um Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner für die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug zumindest teilweise zu kompensieren, sieht § 3 Abs 1 GSBG (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) eine pauschale Entschädigung in Form eines Ausgleichs vor. Dieser Ausgleich richtet sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen iSd § 6 Abs 1 Z19 UStG. die sich nach der Höhe des Umsatzes richtet.