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Dokument-ID: 1202585
10.3 Realisierte Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG
Als Einkünfte gilt der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten zzgl evtl Stückzinsen.
Als Anschaffungskosten ist bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen (vgl § 27a Abs 4 Z 3 EStG).