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Dokument-ID: 1089634
1.4 Bemessungsgrundlage der Besteuerung (§ 4 UStG)
Bemessungsrundlage der Umsatzsteuer ist das so genannte „Entgelt“. Als Entgelt ist alles anzusehen, was der Leistungsempfänger (im Regelfall der Sozialversicherungsträger oder der Patient) oder in seinem Interesse ein Dritter aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer ist aber nicht teil des Entgelts. Im Wesentlichen entspricht das Entgelt dem „Nettoverkaufspreis“ abzgl allenfalls gewährter Rabatte oder Skonti.