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Neu Dokument-ID: 1181556

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.4 Meldung an die Ärztekammer

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem 1. jenes Kalendermonats, in dem die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird und endet mit dem Letzten jenes Kalendermonats, in dem die Tätigkeit eingestellt wird.

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