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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, gem § 27a Abs 2 EStG

Darunter fallen insb Darlehenszinserträge (kein Bankgeschäft zugrundeliegend), Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen (private placement), Einkünfte aus echter stiller Gesellschaft, Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten (zB Forwards, Futures, CFD, Indizes, Optionen). Diese unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif gem § 33 EStG. Von diesen Einkünften können Werbungskosten abgezogen werden (Nettoprinzip). Gem § 27 Abs 2 Z 7 EStG sind ausländische depotführende Stellen berechtigt, freiwillig KESt in Österreich abzuführen (Voraussetzungen: umfassende Amtshilfe, steuerlicher Vertreter). Führt die ausländische depotführende Stelle freiwillig KESt ab, so hat dies Endbesteuerungswirkung, wodurch der progressive Einkommensteuertarif nicht zur Anwendung kommt. Andernfalls muss der Empfänger der Kapitalerträge eine Einkommensteuererklärung abgeben.

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