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Dokument-ID: 1089643
2.7 Beförderung von Kranken und verletzten Personen mit besonders hierfür ausgerichteten Fahrzeugen
Diese Steuerbefreiung kommt für alle Arten von Fahrzeugen (Land-, Wasser oder Luftfahrzeuge) infrage, sofern das Fahrzeug über eine typische für den Krankentransport typische Einrichtung verfügt. Hierfür sind zumindest Liegen, Tragen oder Spezialsitze vonnöten.