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Neu Dokument-ID: 1089643

Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Beförderung von Kranken und verletzten Personen mit besonders hierfür ausgerichteten Fahrzeugen

Diese Steuerbefreiung kommt für alle Arten von Fahrzeugen (Land-, Wasser oder Luftfahrzeuge) infrage, sofern das Fahrzeug über eine typische für den Krankentransport typische Einrichtung verfügt. Hierfür sind zumindest Liegen, Tragen oder Spezialsitze vonnöten.

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